Vergewaltigung in der Ehe

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Vergewaltigung in der Ehe

Bis zum Jahr 1997 konnte eine Vergewaltigung in der Ehe, auch bei getrennt lebenden Eheleuten, nur als Körperverletzung und/oder Nötigung bestraft werden. Ein fraktionsübergreifender Antrag aus den Reihen aller im Bundestag vertretenen Parteien führte im Juli des Jahres 1997 dazu, dass die für Verheiratete geltende Ausnahmeregelung im § 177 des Strafgesetzbuches gestrichen wurde. Seither ist eine Vergewaltigung unter Eheleuten rechtlich der einer Vergewaltigung durch eine andere Person völlig gleichgestellt. Somit handelt es sich auch in diesen Fällen um ein Offizialdelikt, das von der Staatsanwaltschaft nach Kenntniserlangung verfolgt und angeklagt werden muss.



Nach Angabe des niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sind in 90 bis 95 % der Fälle häuslicher Gewalt Frauen die Opfer und Männer die Täter.

 

Leider kommen nicht alle Vergewaltigungen zur Strafverfolgung, da die Oper zum Teil unter Druck gesetzt werden oder durch die erlebte Erniedrigung keine Kraft haben gegen ihren Peiniger vorzugehen. Klar ist, das die Dunkelziffer der Vergewaltigungen weitaus höher liegt, sowie auch  die Fälle versuchter Vergewaltigung und die Vergewaltigung in der Ehe. Wie viele Frauen pro Jahr geprügelt, gewürgt oder mit Gegenständen geschlagen werden, darüber gibt es bundesweit unterschiedliche Schätzungen: 100 000 pro Jahr, eine Million oder sogar vier Millionen. Ganz zu schweigen von der Anmache auf der Straße, Belästigung am Telefon oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. In den meisten Fällen kennen sich Opfer und Täter.


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