Kinderklau in Deutschland was ist damit gemeint

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Kinderklau in Deutschland



2017 wurden 61.383 Kinder und Jugendliche in Deutschland ihren Eltern von Jugendämtern weggenommen. Beim Großteil der Fälle, 72 Prozent, wurde die Kindesinobhutnahme durch das Jugendamt, soziale Dienste das waren 58 Prozent durch Polizei oder Ordnungsbehörden waren es 14 Prozent angeordnet und erzwungen, vorgeblich geht es dabei um Kinderschutz und Prävention. Im Jahr 2010 wurden 36.343. da ist innerhalb von drei Jahren ein Anstieg von ca. 40 Prozent wo Kinder und Jugendliche ihren Eltern entrissen wurden.


Immer wieder werden Kinder unter fadenscheinigen Gründen sowie Argumenten von übereifrigen, sich profilieren wollenden Mitarbeitern des Jugendamts aus ihren Familien herausgerissen oder sogar direkt von Kindergärten und Schulen abgeholt. Diese fadenscheinigen Gründe werden im Laufe des Entzugs immer wieder umgemodelt und angepasst, damit man auch im Nachhinein Fehlentscheidungen rechtfertigen zu können. Im Notfall mit Lügen, Verleumdung und Rufmord. Kinder und Familien werden systematisch zerstört. Das da System hinter steckt, sieht man daran, das sich Vorgehensweise und Argumentation immer wieder ähneln zumindest in den meisten Fällen.



Es gibt da zwei Interessante Gesetze, den § 1666 und § 1666a aus dem BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch), das Problem der beiden Gesetze liegt darin, das nicht definiert ist, wann das Wohl eines Kindes gefährdet anzusehen ist. Die eine Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter sieht eine Gefährdung zum Wohl des Kindes, schon darin das, dass Kind häufig an den Wochenenden bei den Großeltern ist. Eine andere Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter sieht erst eine Gefährdung zum Wohl des Kindes darin, wenn das Kind misshandelt im Krankenhaus liegt. Wo ist da die Gleichbehandlung, als Elternteil ist man der Sichtweise der Sachbearbeiter der Jugendämter gnadenlos ausgeliefert.



§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

            

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt  oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

            

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.


(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere.


1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen.


2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.


3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält.


4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,


5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
        

6. In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen



§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen.


1. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind Mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet, Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.


2. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr.




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